Verwaltungsgerichtshof
30.10.1979
0949/79
Bei Anwendung des Paragraph 82, Absatz eins, StVO sind die nach Maßgabe der konkreten Straßenverhältnisse in Betracht kommenden Belange der Sicherheit des Straßenverkehrs wahrzunehmen. Nur für den Fall, dass ein Verfahren über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO hinsichtlich eines über einer Straße befindlichen Luftraumes, "der für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommt", durchzuführen ist, ist der Versagungstatbestand des Paragraph 83, Litera c, StVO zu beachten.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
0963/79