Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.1979

Geschäftszahl

0949/79

Rechtssatz

Bei Anwendung des Paragraph 82, Absatz eins, StVO sind die nach Maßgabe der konkreten Straßenverhältnisse in Betracht kommenden Belange der Sicherheit des Straßenverkehrs wahrzunehmen. Nur für den Fall, dass ein Verfahren über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO hinsichtlich eines über einer Straße befindlichen Luftraumes, "der für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommt", durchzuführen ist, ist der Versagungstatbestand des Paragraph 83, Litera c, StVO zu beachten.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

0963/79