Verwaltungsgerichtshof
16.09.1980
0925/79
GRS wie 0924/79 E 14. September 1979 VwSlg 9926 A/1979 RS 1
Werden fällige Masseforderungen nicht pünktlich erfüllt, so treten die Verzugsfolgen ein. Dazu gehört der Anspruch auf Verzugszinsen, die ab dem Eintritt des Verzuges zu leisten sind.