Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.1980

Geschäftszahl

0877/79

Rechtssatz

Ein und derselbe Betrieb, also Betriebsidentität liegt daher vor, wenn der Betriebsgegenstand sowie die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen, Betriebsmittel, Beschäftigten, Geschäftsbeziehungen und Chancen gleichgeblieben sind.