Verwaltungsgerichtshof
12.09.1980
0877/79
Ein und derselbe Betrieb, also Betriebsidentität liegt daher vor, wenn der Betriebsgegenstand sowie die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen, Betriebsmittel, Beschäftigten, Geschäftsbeziehungen und Chancen gleichgeblieben sind.