Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.1980

Geschäftszahl

0877/79

Rechtssatz

Nicht die gewerbliche Befugnis zu einer bestimmten Tätigkeit, sondern die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ist für die Identität des Betriebsgegenstandes maßgebend.