Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.1980

Geschäftszahl

0677/79

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1978/11/30 1018/77 1

(hier: Verstoß gegen Paragraph 7, Absatz eins, StVO 1960).

Stammrechtssatz

Die Außerachtlassung der objektiv gebotenen und subjektiv möglichen Sorgfalt kann dem Täter iSd Paragraph 6, Absatz eins, StGB nur dann vorgeworfen werden, wenn es ihm unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles auch zuzumuten war, sie tatsächlich aufzuwenden (hier: bejaht: Durch Ausfall des FI-Schalters hätten zwei elektrische Wecker nicht funktioniert, weshalb ihm infolge Verschlafens ohne

sein Verschulden die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift unmöglich gewesen sei).