Verwaltungsgerichtshof
12.09.1980
0677/79
GRS wie 1399/64 E 9. März 1965 RS 1
Nur dann, wenn es die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs erfordert, darf der Lenker eines mehrspurigen KFZ auf Straßen mit wenigstens 2 Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung neben einem anderen Fahrzeug fahren. (Hinweis auf das E vom 26.5.1964, Zl. 1836/63)