Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.1980

Geschäftszahl

0677/79

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1399/64 E 9. März 1965 RS 1

Stammrechtssatz

Nur dann, wenn es die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs erfordert, darf der Lenker eines mehrspurigen KFZ auf Straßen mit wenigstens 2 Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung neben einem anderen Fahrzeug fahren. (Hinweis auf das E vom 26.5.1964, Zl. 1836/63)