Das im § 109 Abs 1 ArbVG vorgesehene Informations- und Beratungsrecht erstreckt sich nicht auf bereits vollzogene Betriebsänderungen.Das im Paragraph 109, Absatz eins, ArbVG vorgesehene Informations- und Beratungsrecht erstreckt sich nicht auf bereits vollzogene Betriebsänderungen.