Das Einigungsamt wird durch § 157 Abs 1 Z 5 ArbVG nicht ermächtigt, eine rechtsgestaltende (die Rechtslage verändernde) Entscheidung zu treffen.Das Einigungsamt wird durch Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 5, ArbVG nicht ermächtigt, eine rechtsgestaltende (die Rechtslage verändernde) Entscheidung zu treffen.