Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.1980

Geschäftszahl

0657/79

Rechtssatz

"Beratung" im Sinne des Paragraph 109, Absatz eins, ArbVG ist ein Gedankenaustausch, dadurch gekennzeichnet, dass der Beratungsgegenstand und das Beratungsziel darauf abzustellen haben" dem Betriebsrat in ausreichender Weise Gelegenheit zur Erstattung der im Paragraph 109, Absatz 2, ArbVG vorgesehene Vorschläge zu geben. In zeitlicher Hinsicht ergibt sich aus dem Merkmal "ehestmöglich" das Erfordernis einer gegenseitigen Bedachtnahme auf die Interessen des Betriebsrates und des Betriebsinhabers.