Verwaltungsgerichtshof
15.09.1980
0631/79
Bei "Ausübung ihrer Tätigkeit" im Sinne des Paragraph 5, der VO befindet sich eine Person, die mit ihrem Körper gewerbsmäßig Unzucht betreibt, daher nur dann, wenn sie ein Verhalten setzt, also nach außen hin in erkennbarer Weise so auftritt, dass daraus Personen, die als "Kunden" in Betracht kommen, entnehmen können, dass die Bereitschaft vorhanden ist, gegen Entgelt geschlechtliche Akte und unzüchtige Handlungen demnächst tatsächlich auszuüben (Hinweis E 24.4.1979 1641/78).