Verwaltungsgerichtshof
15.01.1985
0583/79
Besteht in einem Verfahren gem Paragraph eins, Absatz 2, OÖ NSchG 1964 auch kein Rechtsanspruch auf Teilnahme des Antragstellers an dem vom Landesbeauftragten für Naturschutz vorgenommenen Lokalaugenschein, so sind dem Antragsteller doch dessen Ergebnisse in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu bieten.