Verwaltungsgerichtshof
15.01.1985
0583/79
GRS wie 81/10/0019 E 7. März 1983 RS 1
Verfahren, in denen die entscheidende Behörde zugleich erste und letzte Instanz ist, sind mit ganz besonderer Sorgfalt zu führen, da unterlaufene Verfahrensfehler in einem Berufungsverfahren nach dem AVG 1950 wegen des Fehlens eines Instanzenzuges ja nicht aufgezeigt und behoben werden können.