Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.1979

Geschäftszahl

0523/79

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0456/46 E 10. Juni 1949 VwSlg 893 A/1949 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde darf einen Beweis nur dann von vornherein ablehnen, wenn er, objektiv gesehen, nicht geeignet ist, über den maßgebenden Sachverhalt einen Beweis zu liefern. Eine Würdigung von Beweisen hinsichtlich ihrer subjektiven Glaubwürdigkeit ist nur nach Aufnahme der Beweise möglich.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

0525/79