Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.1979

Geschäftszahl

0523/79

Rechtssatz

Der Vorwurf an den Beschuldigten, sein Kraftfahrzeug nach Befahren einer Fahrverbotsstrecke um 20.30 Uhr vor einem bestimmten Haus abgestellt zu haben, ist eine genügende Präzisierung der Tatzeit, da sich daraus ergibt, dass das verbotene Befahren (Paragraph 52, Litera a, Ziffer eins, StVO) vor diesem Zeitpunkt erfolgt sein musste (Hinweis E 17.12.1963, 1625/62, VwSlg 6185 A/1963).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

0525/79