Verwaltungsgerichtshof
11.09.1979
0523/79
Der Vorwurf an den Beschuldigten, sein Kraftfahrzeug nach Befahren einer Fahrverbotsstrecke um 20.30 Uhr vor einem bestimmten Haus abgestellt zu haben, ist eine genügende Präzisierung der Tatzeit, da sich daraus ergibt, dass das verbotene Befahren (Paragraph 52, Litera a, Ziffer eins, StVO) vor diesem Zeitpunkt erfolgt sein musste (Hinweis E 17.12.1963, 1625/62, VwSlg 6185 A/1963).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
0525/79