Verwaltungsgerichtshof
11.09.1979
0523/79
Vermerk, dass die in einer Strafverfügung enthaltene irrtümliche Anführung der Tatzeit mit 18.12.1977 statt 1976 eine weitere Verfolgung nicht auszuschließen vermag, zumal der Bfr im Hinblick auf die am 6.4.1977 erfolgte Zustellung klar sein musste, dass es sich bei der Jahreszahl der Tatzeit nur um einen Schreibfehler handeln konnte.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
0525/79