Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.1979

Geschäftszahl

0523/79

Rechtssatz

Mit dem Inkrafttreten des BG vom 2.2.1977, Bundesgesetzblatt 101, verlängert sich die Verjährungsfrist, die bis dahin drei Monate betragen hatte, um weitere drei Monate, und zwar in den Fällen, in denen die Verjährungsfrist nach der früheren Rechtslage an diesem Tag oder später geendet hätte. Nur hinsichtlich jener Taten, die bereits vor dem 1.3.1977 auf Grund des Ablaufes der bis dahin geltenden

Dreimonatefrist verjährt waren, konnte eine Verlängerung der Verjährungsfrist nicht mehr eintreten (Hinweis E 4.5.1977, 989/75, und E 20.9.1978, 265, 267, 269, 271, 273/78). Dem Eintritt der Verlängerung der Verjährungsfrist auf sechs Monate für Taten, die zwar vor dem 1.3.1977 begangen, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren, steht auch die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, VStG nicht

entgegen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

0525/79