Verwaltungsgerichtshof
12.06.1981
0425/79
Sind für das Betriebsgrundstück und das Nachbargrundstück unterschiedliche Widmungsmaße festgelegt, dann ist jene (für das Betriebsgrundstück bzw Nachbargrundstück vorgesehene) Widmungskategorie zu berücksichtigen, der die - tatsächlichen - örtlichen Verhältnisse in dem nach der Lage des Nachbargrundstückes in Betracht kommende Emissionsbereich der Betriebsanlage eher entsprechen. Kann dieser Bereich auf diese Weise nicht zugeordnet werden, dann ist die Zumutbarkeit ausschließlich unter Anwendung des ersten Satzes des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 zu beurteilen
Vorgeschichte:
1355/74 E 20. Oktober 1976 VwSlg 9158 A/1976;
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):
2670/76 E VS 23. November 1977 VwSlg 9437 A/1977 RS 2; (RIS: abgv)
ECLI:AT:VWGH:1981:1979000425.X06