Verwaltungsgerichtshof
22.09.1981
0365/79
Die Klaglosstellung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG bedeutet die Beseitigung des angefochtenen Bescheides innerhalb der behördlichen Sphäre nach Einleitung des Vorverfahrens. Sie setzt das Vorhandensein eines rechtskräftigen letztinstanzlichen Bescheides einer Verwaltungsbehörde und die Zulässigkeit der VwGH-Beschwerde voraus (Hinweis B 10.5.1950, 1269/48).
Besprechung in:
ZAS 1983/5, Nr 20;