Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.1981

Geschäftszahl

0365/79

Rechtssatz

Die Klaglosstellung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG bedeutet die Beseitigung des angefochtenen Bescheides innerhalb der behördlichen Sphäre nach Einleitung des Vorverfahrens. Sie setzt das Vorhandensein eines rechtskräftigen letztinstanzlichen Bescheides einer Verwaltungsbehörde und die Zulässigkeit der VwGH-Beschwerde voraus (Hinweis B 10.5.1950, 1269/48).

Beachte

Besprechung in:

ZAS 1983/5, Nr 20;