Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.07.1979

Geschäftszahl

0364/79

Rechtssatz

Der Wasserabnehmer ist verpflichtet, aktiv tätig zu werden und dafür zu sorgen, dass Rohrgebrechen an seiner Leitung schon im Anfangsstadium erkannt und von einem nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugten Gewerbetreibenden behoben werden.