Verwaltungsgerichtshof
26.02.1981
0195/79
Im Widmungsbewilligungsverfahren ist hinsichtlich der Zulässigkeit eines bestimmten Verwendungszweckes (hier: Volkshochschule) nicht von Details der angestrebten Bauführung (hier: behauptete Projektierung von Lehrwerkstätten), sondern davon auszugehen, ob eine Verwirklichung des Verwendungszweckes an sich mit der Flächenwidmung vereinbar ist; die Details des Bauprojektes sind Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens.
ECLI:AT:VWGH:1981:1979000195.X03