Verwaltungsgerichtshof
08.10.1979
0123/79
GRS wie 0807/78 B 2. Juli 1979 VwSlg 9899 A/1979 RS 1
Bei Besetzung einer schulfesten Leiterstelle (hier: Sonderschule) ist die Erlangung der schulfesten Stelle nur die Folge der Ernennung, weshalb die für die Ernennung maßgebenden Grundsätze anzuwenden sind. In diesem Zusammenhang kann ein Rechtsanspruch der nicht zum Zuge gekommenen Bewerbern auf Verfahrens- und Ermessenskontrolle nicht angenommen werden.