Verwaltungsgerichtshof
15.05.1979
0115/79
GRS wie 1620/67 E 5. Februar 1968 RS 3
Der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 7, StVO ist nicht zu entnehmen, daß der betroffene Fahrzeuglenker etwa dann die Vornahme einer Atemluftprobe verweigern könnte, wenn er eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes verlangt.