Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.1979

Geschäftszahl

0115/79

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1620/67 E 5. Februar 1968 RS 3

Stammrechtssatz

Der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 7, StVO ist nicht zu entnehmen, daß der betroffene Fahrzeuglenker etwa dann die Vornahme einer Atemluftprobe verweigern könnte, wenn er eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes verlangt.