Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.1979

Geschäftszahl

0115/79

Rechtssatz

Wer einen Überholvorgang vornimmt, hat sich selbst dann, wenn er bereits mit der höchstzulässigen Geschwindigkeit fährt, stets davon zu überzeugen, ob er nicht selbst schon von einem anderen Fahrzeug überholt wird.