Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1979

Geschäftszahl

0111/79

Rechtssatz

Die in den Paragraphen 54, ff LAO Wr bezeichneten Vertreter haben in Hinsicht auf die Verbindlichkeit nach Paragraph 7, Absatz eins, LAO Wr ihre mit den Aufgaben der Buchhaltung betrauten Organe jedenfalls in solchen Abständen zu kontrollieren, die es ausschließen, daß ihnen Steuerrückstände verborgen bleiben.