Verwaltungsgerichtshof
14.02.1979
0107/79
GRS wie 0105/79 E 14. Februar 1979 RS 1
Auf die Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (hier von L 3 in L 2 b1) besteht kein subjektiv-öffentliches Recht des Beamten. Ein von ihm darauf gerichteter Antrag ist zurückzuweisen.