Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.02.1979

Geschäftszahl

0105/79

Rechtssatz

Auf die Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (hier von L 3 in L 2 b1) besteht kein subjektiv-öffentliches Recht des Beamten. Ein von ihm darauf gerichteter Antrag ist zurückzuweisen.