Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1983

Geschäftszahl

0084/79

Rechtssatz

Das allgemeine Verwaltungsverfahrengesetz 1950 enthält keine Bestimmung, wonach eine Partei bei der Beweisaufnahme durch einen Sachverständigen anwesend zu sein hat.