Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1983

Geschäftszahl

0084/79

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3151/80 E 25. Mai 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Bei entsprechender Intensität der Lärmerregung kann ein auch nicht allzu lange andauerndes Geräusch nicht nur störend, sondern auch ungebührlich sein (Hundegebell).