Verwaltungsgerichtshof
17.03.1980
0083/79
Eine gerichtliche Verurteilung wegen Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffG (unbefugtes Führen einer Faustfeuerwaffe) reicht aus, um den Bfr die waffenrechtliche Verlässlichkeit iS des Paragraph 6, Absatz eins, WaffG mit der Begründung abzusprechen, dass er die Waffe nicht sorgfältig verwahrt, sondern geführt habe.
ECLI:AT:VWGH:1980:1979000083.X01