Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.03.1979

Geschäftszahl

0073/79

Rechtssatz

Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person rechtfertigen durchaus die Folgerung, daß die vom WaffG geforderte Verläßlichkeit nicht gewährleistet ist.