Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.11.1979

Geschäftszahl

0004/79

Rechtssatz

Die Verabreichung einer Ohrfeige in einem öffentlich zugänglichen Gaststättenbetrieb verletzt den öffentlichen Anstand iSd Paragraph 11, des Tiroler Landes-Polizeigesetzes. Dass die Ohrfeige vom Geschlagenen provoziert wurde, berührt nicht die Strafbarkeit.