Verwaltungsgerichtshof
13.03.1979
3489/78
GRS wie 1791/77 E 29. März 1978 RS 5
In Anbetracht des Wortlautes des Paragraph 71, Absatz 3, KFG 1967 wäre es erforderlich gewesen festzustellen, welche behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind. Daß nämlich nicht jede Unleserlichkeit den Tatbestand erfüllt, ergibt sich aus dem weiteren Gesetzeswortlaut, daß nur solche Beschädigungen oder Merkmale die Ungültigkeit bewirken, die die Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit des Führerscheins in Frage stellen.
ECLI:AT:VWGH:1979:1978003489.X03