Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.03.1979

Geschäftszahl

3489/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1791/77 E 29. März 1978 RS 5

Stammrechtssatz

In Anbetracht des Wortlautes des Paragraph 71, Absatz 3, KFG 1967 wäre es erforderlich gewesen festzustellen, welche behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind. Daß nämlich nicht jede Unleserlichkeit den Tatbestand erfüllt, ergibt sich aus dem weiteren Gesetzeswortlaut, daß nur solche Beschädigungen oder Merkmale die Ungültigkeit bewirken, die die Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit des Führerscheins in Frage stellen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1979:1978003489.X03