Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.03.1979

Geschäftszahl

3489/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1791/77 E 29. März 1978 RS 3

Stammrechtssatz

Diese Gesetzesstelle ist im Hinblick auf Paragraph eins, Abs1 KFG 67 so zu verstehen, daß im Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (Paragraph eins, Absatz eins, StVO) der Besitzer eines ungültig gewordenen Führerscheines dann straffällig wird, wenn er nicht unverzüglich der gesetzlichen Verpflichtung nachkommt die Ausstellung eines neuen Führerscheins oder die Vornahme der erforderlichen Ergänzungen bei der Behörde zu beantragen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1979:1978003489.X01