Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.02.1980

Geschäftszahl

3487/78

Rechtssatz

Die Verpflichtung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 4, legcit), sich dem Arzt vorführen zu lassen, dient der Sicherung des Beweises für das Vorliegen einer Alkoholbeeinträchtigung. In einem solchen Fall kann es nicht dem Belieben des Betroffenen anheimgestellt bleiben, zu entscheiden, auf welche Weise die Vorführung zu erfolgen hat, vielmehr ist es Aufgabe des einschreitenden Organs der Straßenaufsicht, die hiefür erforderlichen Anordnungen zu treffen, also auch die Art der Durchführung zu bestimmen, wobei der Betroffene diese Anordnungen, soweit sie nicht unzumutbar sind, zu befolgen hat. Leistet daher der Betroffene den für ihn zumutbaren Anordnungen keine Folge, so bedeutet dies eine Verweigerung der im Gesetz normierten Pflicht, sich dem Arzt vorführen zu lassen (Hinweis E 9.11.1979, 1808/79; hier: Weigerung in den Streifenwagen einzusteigen und mit den Polizeibeamten mitzufahren).