Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.06.1979

Geschäftszahl

3411/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0053/55 E 14. Juni 1957 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörden der Kriegsopferversorgung sind bei der Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung einer Versorgungsleistung, für welche das Einkommen des Anspruchswerbers Tatbestandselement ist, berechtigt, ihrer Entscheidung ein anderes Einkommen zugrunde zulegen, als das Einkommen, das von den Steuerbehörden zur Besteuerung herangezogen wird (Hinweis E 6.7.1951, 1810/50 VwSlg 2184 A/1951).