Verwaltungsgerichtshof
12.06.1979
3411/78
GRS wie 1810/50 E 6. Juli 1951 VwSlg 2184 A/51 RS 1 (Zusatz: Da das KOVG den Versorgungszweck in den Vordergrund stellt, muß auf die Bestimmung des Gesetzes besonderes Gewicht gelegt werden, daß nur das als Einkommen gelten kann, das zum Verbrauch übrigbleibt; Hinweis E 27.2.1964, 2062/63, VwSlg 6255 A/1964)
Zur Auslegung des Einkommensbegriffes des KOVG sind die Grundsätze des Einkommensteuerrechtes heranzuziehen, aber verschiedene, sich aus dem Zweck des KOVG ergebende Besonderheiten zu beachten.