Verwaltungsgerichtshof
12.06.1979
3411/78
Der VwGH ist - abgesehen von dem Anwendungsfall des Paragraph 38, Absatz 2, VwGG - dann nicht an den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt gebunden, wenn die belangte Behörde im Wege eines wesentlich rechtswidrigen Verwaltungsverfahren zu ihrer Sachverhaltsannahme gelangt und deshalb der angefochtene Bescheid nach Paragraph 42, Absatz 2, Litera b, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben ist.