Verwaltungsgerichtshof
29.02.1980
3407/78
Es widerspricht nicht dem Sinn des Gesetzes, wenn Bewerber um eine Taxikonzession, die wegen schwerwiegender Verkehrsdelikte bestraft wurden, anders qualifiziert werden, als Bewerber, die zu derlei Beanstandungen keinen Anlaß gegeben haben; dies ist aber jedenfalls nur insoweit gerechtfertigt, als die Behörde einen für alle Bewerber der betreffenden Gruppe geltenden Vergleichsmaßstab, und damit auch einen einheitlichen Vergleichszeitraum, zugrundelegt. (Hinweis auf E vom 2.5.1968, 1215/67, VwSlg 7344 A/1968)