Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.1979

Geschäftszahl

3385/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1972/11/23 1317/72 3

Stammrechtssatz

Die alleinige Feststellung des Meldungslegers, dass der Verletzte ansprechbar schien und über Befragen auch vernünftige Antworten gab, ist zu wenig, um festzustellen, dass keine mangelnde Zurechnungsfähigkeit vorliegt, wenn weder Inhalt noch Umfang des Gespräches im Einzelnen fest gehalten sind (Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG).