Verwaltungsgerichtshof
19.04.1979
3268/78
GRS wie 2625/76 E 24. Februar 1977 VwSlg 9260 A/1977 RS 1
Ein Schreiben, mit dem die Berufungsbehörde dem Berufungswerber bekannt gibt, dass das Strafverfahren gegen ihn eingestellt werden, hat Bescheidcharakter. Damit hat es zur Folge, dass das erstinstanzliche Straferkenntnis mit dieser Erklärung aufgehoben worden ist (Hinweis E 4.12.1967, 1035/67, VwSlg 7238 A/1967) Entscheidet die Berufungsbehörde nach Erlassung eine solchen Bescheides neuerlich über die Berufung, so nimmt sie eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nach dem Gesetz nicht zukommt.