Verwaltungsgerichtshof
19.04.1979
3268/78
GRS wie 1254/50 B 30. Mai 1952 RS 1
Für die Qualifikation einer behördlichen Erledigung als Bescheid ist jedenfalls unumgängliche Voraussetzung, dass der Wortlaut der Erledigung im Zusammenhang mit der behördlichen Tätigkeit, die - sei es von Amts wegen oder sei es infolge des Einschreitens einer Partei - zur Abfertigung der Erledigung führte, den Willen der Behörde erkennen lässt, durch Ausübung ihrer behördlichen Befugnisse über materiell-rechtliche Rechtsverhältnisse in einer der Rechtskraft fähigen Weise förmlich abzusprechen.