Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.1980

Geschäftszahl

3267/78

Rechtssatz

Kann nach der Bedarfslage nicht allen Bewerbern um eine Konzession für das Taxigewerbe die Konzession verliehen werden, dann steht der Behörde zwischen den Bewerbern ein Wahlrecht zu, das sie nach freiem Ermessen zu handhaben befugt ist. Dem VwGH obliegt die Kontrolle, ob die Behörde vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Bei der Auswahl zwischen den Bewerbern um eine Taxikonzession ist als Gesetzessinn das öffentliche Interesse an einer der Nachfrage entsprechenden Gewerbeausübung zu erkennen. Unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes können soziale Entscheidungselemente stets nur im Rahmen der materienbezogenen Überlegungen Beachtung finden Hinweis E 10.4.1959, 1/55, VwSlg 4935 A/1959).