Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1980

Geschäftszahl

3211/78

Rechtssatz

Die Kosten des Antrages auf Insolvenz-Ausfallgeld und des Verfahrens nach dem IESG sind keine "notwenigen Koten" im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, leg cit.