Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1980

Geschäftszahl

3211/78

Rechtssatz

Die Kosten der Zuziehung eines Rechtsanwaltes zwecks Geltendmachung der Ansprüche und der Vertretung in einem Konkursverfahren sind grundsätzlich als "notwendige" im dargestellten Sinn zu werten. Die Honorierung erfolgt nach den Tarifen des RATG.