Verwaltungsgerichtshof
16.09.1980
3211/78
Die Kosten der Zuziehung eines Rechtsanwaltes zwecks Geltendmachung der Ansprüche und der Vertretung in einem Konkursverfahren sind grundsätzlich als "notwendige" im dargestellten Sinn zu werten. Die Honorierung erfolgt nach den Tarifen des RATG.