§ 1 Abs 2 GewO 1973 sieht nicht vor, eine Tätigkeit müsse um gewerbsmäßig zu sein, "in eigenem Namen" ausgeübt werden.Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1973 sieht nicht vor, eine Tätigkeit müsse um gewerbsmäßig zu sein, "in eigenem Namen" ausgeübt werden.