Verwaltungsgerichtshof
11.04.1980
3162/78
Das Wesen des Ausnahmetatbestandes "Kleinverkauf periodischer Druckschriften" liegt im Verkauf solcher Druckschriften, dh im Abschluß und in der Abwicklung von Kaufverträgen, sowie im Beschaffen von periodischen Druckschriften durch den Kleinverkäufer und in der Entgegennahme von Bestellungen, die auf den Kauf periodischer Druckschriften im Rahmen des Kleinverkaufes gerichtet sind. Die Entgegennahme einer Bestellung für einen anderen Rechtsträger hingegen stellt dem Wortsinn nach keinen Verkauf, sondern - bezogen auf jene Person, die die Bestellung für den anderen Rechtsträger entgegennimmt - eine Tätigkeit anderer Art als eine Verkaufstätigkeit dar, nämlich eine Tätigkeit, mit der der Abschluß eines Kaufvertrages zwischen dem Besteller als Käufer und dem anderen Rechtsträger als Verkäufer vermittelt wird.