Verwaltungsgerichtshof
29.11.1979
3150/78
Allfällige Auswirkungen einer geplanten Betriebsanlage auf die gegebenen örtlichen Verhältnisse sind ohne rechtliche Bedeutung, da bei der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit von den bestehenden, für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften auszugehen ist (Hinweis E 8.3.1979, 200/78).