Verwaltungsgerichtshof
29.11.1979
3150/78
Mit dem Merkmal "wenn ... ihre ordnungsgemäße Benützung keine ...
Belästigungen für die Einwohner (des Wohngebietes) mit sich bringt" schränkt der Landesgesetzgeber die Zulässigkeit (u.a.) gewerblicher Betriebsanlagen auf jene Fälle ein, in denen durch Immissionen seitens solcher Anlagen das Wohnen in "Wohngebäuden" nicht beeinträchtigt wird, somit der dem Wohncharakter entsprechende Erholungswert keine Minderung erfährt. Das durch dieses Merkmal ausgedrückte Immissionsmaß ist für alle als "Wohngebiet" gewidmeten Flächen einheitlich festzustellen; andere Widmungen (einschließlich solcher überörtlicher Art) sind soweit zu berücksichtigen, als sie im Hinblick auf die örtliche Lage des Betriebsgrundstückes und des Nachbargrundstückes die für die Beurteilung der Erheblichkeit in Betracht kommenden Grundlagen mitbestimmen (Hinweis E 8.3.1979, 200/78, 5.7.1979, 2157/78, 20.9.1979, 2043/78). - Unter dem Gesichtspunkt der Lärmbelästigung sind auch jene Vorschriften zu berücksichtigen, durch die oder auf Grund derer Grundflächen für den Straßenverkehr gewidmet werden. Soweit nicht durch solche Vorschriften das Verkehrsgeschehen durch generelle Merkmale gekennzeichnet ist, sind die Immissionen seitens des tatsächlichen Verkehrsgeschehens, mit dem üblicherweise zu rechnen ist, zugrunde zu legen.
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):
0425/79 E VS 12. Juni 1981 VwSlg 10482 A/1981 RS 4; (RIS: abwh)