Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.11.1979

Geschäftszahl

3150/78

Rechtssatz

Der Nachbar kann nur insoweit in seinen Rechten verletzt worden sein, als er durch seine - hier auf Lärm und Erschütterung bezogenen - Einwendungen gem Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 Parteienrechte begründet hat.