Verwaltungsgerichtshof
08.10.1979
3069/78
GRS wie 0284/76 E 18. Juni 1976 VwSlg 9090 A/1976 RS 3
Ist das Ende der Dienstzuteilung absehbar, dann handelt es sich um eine solche gem. Paragraph 2, Absatz 3, der Reisegebührenvorschrift 1955. Die erforderliche zeitliche Begrenzung muß nicht konkretisiert, d. h. datumsmäßig bestimmt, zumindest aber nach dem Wortlaut der betreffenden Anordnung oder nach den Umständen des jeweiligen Falles erkennbar sein.